Geschäftsformen: Die GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, kennen wir eigentlich alle. Aber welche Rechts- und Geschäftsfähigkeiten und vor allem -verantwortlichkeiten stecken denn juristisch dahinter? Ich fasse zusammen…
Die GbR ist eine Personengesellschaft
Ich schreibe diesen Artikel, weil mir letztens jemand erzählte, wenn wir uns zusammen bloß eine Waschmaschine kaufen würden, bildeten wir automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine GbR. Ich war völlig überrascht, weil ich Gesellschaftsformen wie die GbR immer nur mit Geschäftsführung in Zusammenhang brachte – tatsächlich hatte ich mir bis dato keine Gedanken dazu gemacht, dass sogar Wohn- und Fahrgemeinschaften unausgesprochen Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, GbRs oder manchmal auch BGB-Gesellschaften genannt, sind. Sobald Personen ein gemeinsames Ziel zu erreichen miteinander vereinbaren, sind sie nach bürgerlichem Recht (BGB §§ 705) eine solche Personengesellschaft, die sich auch ohne Anwalt, Notar, selbst ohne schriftlichen Vetrag und manchmal ohne drüber nachgedacht zu haben, gründet. Ein Vetragsmuster zur GbR gibt es aber beispielsweise bei der IHK.
Rechtsgrundlagen der GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründet sich selbstverständlich auf unserem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB, weshalb sie auch den Beinamen BGB-Gesellschaft trägt. Sie ist die informellste Gesellschaftsform, da sie keines schriftlichen Vetrags bedarf. Die GbR gilt nicht als eigenständige juristische Person, sondern als eine Personenvereinigung, welche auf einem manchmal rein mündlich oder ideellen Vertrag beruht (Beispiel Fahrgemeinschaft). Daher verfügt die GbR auch nur über beschränkte Rechtsfähigkeit, was sie dazu befugt, im äußeren Rechtsverkehr teilzunehmen, Verträge abzuschließen oder gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, obwohl sie keine eigenstädige Rechtspersönlichkeit hat.
Die GbR und das Geschäftliche
2001 hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass eine GbR, welche auch nach außen als solche auftritt, teilweise als rechtsfähig gesehen werden müsse. Weil die GbR nicht im Handelsregister eingetragen werden kann und somit nicht nachvollziehbar bleibt, wer Gesellschafter ist (Änderungen sind ohne notarielle Beurkundung möglich), kann die GbR bestimmte Dinge nicht, oder nur eingeschränkt, wie Grundstücke verwalten oder sogar Eigentümer sein. Bezeichnet wird die GbR rechtlich nämlich weiter als natürliche Person im Gegensatz zur juristischen. Wenn Sie daraus nun auf die Anwendbarkeit des Verbraucherschutzgesetzes auf die GbR folgern, so stellt sich das aber ebenfalls als streitbar dar, auch wenn davon ausgegangen werden sollte, dass das Gesetz nicht nur einzelne natürliche Personen schützen soll, sondern auch Zusammenschlüsse einzelner, natürlicher Personen zu einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft.
Buchführung und Haftung einer GbR
Weil eine GbR laut Handelsrecht kein Kaufmann oder Unternehmen ist, entfallen entsprechende Buchführungspflichten. Eine GbR muss ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung berücksichtigen. Es genügt also,wenn Sie für ihre GbR die Geschäftsunterlagen so transparent gestalten, dass sich Umsätze und Gewinne gut nachvollziehen lassen (Stichwort: Einnahmenüberschussrechnung). Eine Bilanzierungspflicht besteht nur dann, wenn Sie mit der GbR einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro im Jahr oder einen Gewinn von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielen! Besser tut es allerdings einer geschäftlich geführten GbR, wenn Sie freiwillig eine ordentliche Finanzbuchhaltung betreiben, zum Beispiel im Rahmen des Cloud Computing mit einer Mietsoftware.