Gründerzuschuss für Arbeitslose 2012: was hat sich geändert
Immer zum Jahresbeginn ändern sich die verschiedensten Gesetze in allen Bereichen. Die Steuern gehen rauf, die Steuern gehen runter. Zuschüsse werden gekürzt oder angehoben. Auch der Gründungszuschuss für Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, wurde geändert.
Arbeitslose Menschen, die sich mit einer Selbständigkeit eine bessere Zukunft erhoffen, können sich mit Hilfe eines Gründungszuschusses selbständig machen. Allerdings gab es zum 1.1.2012 hierzu eine Änderung.
Existenzgründerzuschuss ist nur noch “Kann-Leistung”
War es bisher so, dass die Arbeitsagenturen einem diesbezüglichen Antrag stattgeben mussten, liegt dies nun im Ermessen des Amtes. Einen Rechtsanspruch auf den Existenzgründerzuschuss haben die Existenzgründer nun nicht mehr. Der Existenzgründerzuschuss wurde von der Muss- zur Kann-Leistung.
Die Sachbearbeiter treffen ihre Pro oder Contra-Entscheidung aufgrund der Prognose zur Tragfähigkeit der Selbstständigkeit, die eine fachliche Stelle abgeben muss. Im allgemeinen muss der Existenzgründer einen Businessplan erstellen und diesen zum Beispiel von der IHK oder einem Steuerberater prüfen lassen.
Wird der Businessplan von vornherein abgelehnt, kann man sich den Antrag auf Gründerzuschuss sparen. Wird der Businessplan positiv bewertet, heißt das leider immer noch nicht, dass der Gründerzuschuss von Seiten der Arbeitsagentur gewährt wird.
Es heißt, dass außerdem die persönliche Eignung des arbeitslosen Antragstellers bewertet wird.
Wer kann einen Gründungszuschuss beantragen
Arbeitslose, die noch mindestens einen Anspruch von 150 Tagen auf Arbeitslosengeld I haben, können den Antrag auf Existenzgründungszuschuss stellen.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss
Phase I: jetzt nur noch sechs statt bisher neun Monate lang erhält der Existenzgründer einen monatlichen Betrag, der sich zusammensetzt aus seinem bisherigen ALG I plus einer Pauschale von 300 Euro. Die Pauschale dient dazu, die sozialen Abgaben für die Krankenkasse und Pflegeversicherung zu begleichen.
Phase II: jetzt für neun statt vorher für sechs Monate erhält der Existenzgründer weiterhin die 300 Euro für sie soziale Absicherung.
Das bedeutet, der Existenzgründer muss schneller in der finanziellen Lage sein, aus seiner Selbständigkeit zu leben.
Tipps für den Antrag des Gründerzuschusses
- Da es einen festgelegten Geldtopf für den Gründerzuschuss gibt, der irgendwann möglicherweise im Laufe des Jahres leer ist, sollten Gründungswillige ihren Antrag sehr früh im Jahr stellen.
- Arbeitslose Gründungswillige, die in den Augen der Arbeitsagentur über gesuchte Qualifikationen verfügen, werden möglicherweise deshalb abgelehnt, weil man sie lieber in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln möchte. Personen, die sich dennoch selbständig machen wollen, sollten sich mit guten Argumenten der Arbeitsagentur gegenüber auf dieses Gespräch vorbereiten.
- Da schon bei Beginn der Arbeitslosigkeit eine Eingliederungsvereinbarung getroffen wird, in der der Betroffene erklären muss, welche Schritte er gegen seine Arbeitslosigkeit bereit ist zu unternehmen, kann es sinnvoll sein, hier schon von einer möglichen Selbständigkeit zu sprechen.
- Es ist sinnvoll, einen Existenzgründerlehrgang bei der IHK zu machen. Dort erhält man meist auch Unterlagen und Hilfen, wie ein richtiger und erfolgbringender Businessplan erstellt wird, der nicht nur gut aussieht, sondern der dem Arbeitslosen selbst klar zeigt, ob sein Vorhaben von Erfolg gekrönt sein wird.
Auf der Internetseite des “Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales” finden Sie weitere allgemeine Informationen zu Änderungen, die das Berufsleben betrifft.