Grand Resum | Die Arbeitswelt






         Gewerbe, Unternehmen und Arbeitnehmer

10. November 2010

Risikomanagement: Tipps für Selbstständige und Existenzgründer

Filed under: Auf eigenen Beinen — Franzi @ 10:03
Schlagwörter: ,

Selbstständigkeit birgt Risiken. Viele davon sind dem Existenzgründer nicht bewusst, bevor sie eintreten, können aber das Geschäft schnellstens ruinieren. Ich habe einige Gedanken dazu zusammengetragen, lassen Sie sich inspirieren…

Risikomanagement im Businessplan

Businesspläne gibt es als Vordruck zum Download. Einige davon habe ich in dem Artikel zum Businessplan als Grundlage für die Unternehmensgründung vorgestellt. Aber sind Sie beim Anschauen auf die Idee gekommen, dass eines der wichtigsten Kapitel für Existenzgründer fehlen würde? Das Risikomanagement! Je nach Unternehmen und Branche ist das sicherlich ein völlig unterschiedlich zu strukturierender Bereich der Gründungsüberlegungen. Aber ohne ein funktionierendes Risikomanagement gehen Sie als Existenzgründer ungeahnte Risiken ein! Vervollständigen Sie deshalb unbedingt – auch NACH Ihrer Gründung noch! Zu spät ist es dafür nie – Ihren Businessplan um das Kapitel “Risikomanagement“.

Risikomanagement weshalb? Einige Risiken vorgestellt…

Sie müssen an alles erdenklich Schlechte denken. Sicherlich ist Ihnen bei einer Geschäftseröffnung klar, dass Sie einen umfassenden Versicherungsschutz brauchen. In einigen Gegenden sollte der heute unbedingt auch Hochwasser- und Unwetterschäden beinhalten. Einbruch, Vandalismus, Diebstähle während der Geschäftsöffnungszeiten gehören als Überlegung zum Risikomanagement. Sind Sie vor weitreichendem Datenverlust gesichert? Sind Ihre Kundendaten gemäß Datenschutz unter Verschluß oder haben Sie womöglich einen Diebstahl sensibler Daten zu verantworten? Wie sieht es bei einem Computerabstruz aus? Wie schnell ist Ihr Geschäft wieder auf den Beinen? Wie haben Sie als Selbstständiger unternehmenssensible Prozesse gesichert, um in einem solchen Fall weiterarbeiten zu können? Haben Sie eine Alarmanlage? Wird eine solche von Ihrer Versicherung verlangt? Aber auch Ausfälle durch unbezahlte Aufträge ruinieren Selbstständige. Risikomanagement umfasst ebenfalls, sich Gedanken um Inkassounternehmen zu machen oder anderweitig Lösungen dafür zu finden, dass die Abmahnung von ausstehenden Zahlungen bis zu sechs Monate dauern kann und ein Klageverfahren zur Pfändung oder ähnliches dann noch ansteht! Bei tatsächlich zahlungsunfähigen Schuldnern taugt allerdings auch dieses Risikomanagement nichts mehr.

Risikomanagement beginnt schon beim Angebotsschreiben!

Ihr persönliches Risikomanagement beginnt schon in Ihrem Angebot. Wenn Sie mit dem Auftraggeber etwa eine Frist zur Fertigstellung eines Auftrages vereinbart haben, kann dieser Sie bei Nichterfüllung auf Schadensersatz verklagen. Zwar regelt das BGB den Schadensersatz bei Nichterfüllung einer Forderung, aber der Paragraph §281 BGB ist so schwammig formuliert, dass es vermutlich eine Frage des besseren (=teureren) Anwalts ist, wer im Falle eines Ausfalls des Risikomanagements den Nachteil erleidet. Suchen Sie Kooperationspartner für Krankheitsfälle und vereinbaren Sie mit jedem Kunden eine mögliche Ausführung durch diese “Vertretung”.

Risikomanagement in den AGBs abgleichen

Als Selbstständiger können Sie auch Ihre AGB zum Risikomanagement heranziehen. Formulieren Sie im Rahmen des §281 BGB die Fälle eines Ausfalls, unter denen Sie eine Haftung ausschließen oder zu welcher Höhe (beispielsweise prozentual) eine Ersatzleistung (zum Beispiel Schadensersatzzahlung) geleistet wird. Tatsächlich gilt aber auch für den Fordernden die Pflicht zur Mahnung, also einer zweiten Fristsetzung. Bei jedem Auftrag sollten deshalb im Rahmen des eigenen Risikomanagements beide Seiten prüfen, ob Fristen und andere Vereinbarungen auch unter Annahme eines Ausfalls und den anschließend einzuhaltenden Fristen ausreichend gestaltet sind. Weitere Infos hält auch das Mittelstandswiki bereit.

Mein Tipp: Lassen Sie Ihre AGBs und damit Ihr persönliches Risikomanagement von einem Anwalt prüfen. Im Zweifelsfall gilt selbstverständlich die Salvatorische Klausel (lat. salvatorius „bewahrend“, „erhaltend“), die besagt, dass, wenn ein Artikel der AGBs ungültig sein sollte, alle anderen ihre Gültigkeit behalten.



No Comments »

No comments yet.

RSS feed for comments on this post. TrackBack URI

Leave a comment

Powered by WordPress MU.